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Schulpflicht
Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
Der Auszubildende hat an schulischen Veranstaltungen regelmäßig teilzunehmen.
Schulbesuch
Ausbildende, Arbeitgeber oder deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die Berufsschüler/innen innerhalb einer Woche nach Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsbeginn oder Entlassung bei der Schulleitung schriftlich an- oder abzumelden. Jeder Wechsel von Wohnung, Arbeitsplatz oder Beruf ist der Schule unverzüglich mitzuteilen.
Erziehungsberechtigte, Ausbildende und Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen und sich der Schulordnung fügen. Sie müssen den Schulbesuch kontrollieren.
Die Unterrichtszeiten der einzelnen Klassen richten Sich nach dem Stundenplan, der jeder Klasse durch den Klassenlehrer/Klassenlehrerin mitgeteilt wird.
Unterrichtsversäumnisse/Entschuldigungen
schriftlich am nächsten Unterrichtstag bzw. innerhalb 8 Tagen bei längerer Fehlzeit
durch Betrieb oder Schüler (Schüler: mit Kenntnisvermerk des Betriebes auf dem Schreiben, Größe des Schreibens DIN A4
mit Angabe -der Klassenbezeichnung und des Klassenlehrers -der Fehlzeit und des Fehlgrundes Hinweis: Der Schulleiter/die Schulleiterin bzw. der/die Klassenlehrer/in/Tutor/in kann verlangen, dass eine Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dessen Kosten die zur Vorlage Verpflichteten zu tragen haben.
Beurlaubungen der Auszubildenden
- Wegen Urlaubs soll grundsätzlich kein Unterricht ausfallen. Deshalb soll er zusammenhängend in den Schulferien genommen werden.
- Nimmt der Auszubildende seinen betrieblichen Urlaub außerhalb der Berufsschulferien und:
- verlässt seinen Wohnort nicht, dann muss er an den Berufsschultagen die Schule besuchen. Der Schultag gilt als Arbeitstag und muss als Urlaubstag nachgewährt werden.
- verlässt seinen Wohnort, dann muss er einen schriftlichen Antrag (DIN A4) auf Unterrichtsbefreiung stellen.
- Der Antrag ist 3 Wochen vor Urlaubsbeginn an den Klassenlehrer zu richten und muss folgende Angaben enthalten:
# Klassenbezeichnung und Klassenlehrer # Begründung des Urlaubsantrags # Angabe der Fehltage # Kenntnisvermerk des Ausbilders (Ausbildungsbetrieb).
Unterrichtsbefreiungen
Unterrichtsbefreiungen können ausgesprochen werden aus zwingenden betrieblichen oder persönlichen Gründen bis zur Dauer von: # fünf Unterrichtstagen im Schuljahr: Schulleiter # zwei Unterrichtstagen im Schuljahr: Klassenlehrer/ Tutor # einzelnen Stunden: unterrichtete Lehrkraft (Eintrag Klassenbuch/Kurzliste mit Angabe des Grundes)
Anträge auf Unterrichtsbefreiungen unmittelbar vor und nach den Schulferien können nur in begründeten Ausnahmefällen vom Schulleiter genehmigt werden.
Der Besuch von Bildungsveranstaltungen kann nur dasnn als Beurlaubungsgrund berücksichtigt werden, wenn deren Träger vom Hess. Kultusminister als geeignet anerkannt worden ist. Die Schule ist rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen. Nach Abschluss des Lehrgangs ist der Schulleitung vom Ausbildenden bzw. vom Arbeitgeber eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen.
Für die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen können Berufsschüler bis zu einer Gesamtzeit von 6 Schulwochen während der Dauer der Berufsschulpflicht beurlaubt werden.
Folgen unentschuldigten Fehlens
Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können auf Anordnung des Schulleiters der Schule zwangsweise zugeführt werden.
Bei wiederkehrende Schulpflichtverletzung muss durch den Leiter der Schule beim Staatlichen Schulamt in Fulda ein Bußgeldverfahren geben den Jugendlichen, seine gesetzlichen Vertreter, den Ausbildenden oder den Arbeitgeber eingeleitet werden.
Wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder hartnäckig wiederholt enzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
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