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  Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland  
 


Die Änderungen beim Kurzarbeitergeld, die befristet bis zum Ende 2010 gelten, betreffen die folgenden Punkte:

Der Arbeitgeber wird von der Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) entlastet, die er bislang in voller Höhe getragen hat.
 
Eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist möglich, wenn ein vom Arbeitsausfall betroffener Arbeitnehmer an „berücksichtigungsfähigen“ Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt, deren zeitlicher Umfang mindestens 50 Prozent der Ausfallzeit beträgt. Berücksichtigungsfähig sind alle beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Nicht öffentlich geförderte Qualifizierungsmaßnahmen sind berücksichtigungsfähig, wenn ihre Durchführung weder im ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse des Unternehmens liegt noch der Arbeitgeber gesetzlich zur Durchführung verpflichtet ist.
 
Um Kurzarbeitergeld für einen oder mehrere Mitarbeiter beantragen zu können reicht es aus, wenn nachweislich ein Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent vorliegt. Die bislang gültige Regelung, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem solchen Entgeltausfall betroffen sein muss, wird ausgesetzt. Wahlweise ist diese alte Regelung weiterhin anwendbar, bei der auch Arbeitnehmer mit weniger als zehn Prozent Arbeitsaufall Kurzarbeitergeld beziehen können.
 
Bei Arbeitszeitkonten müssen keine Minusstunden aufgebaut werden, um Kurzarbeitergeld beziehen zu können.
 
Wurden Beschäftigungssicherungsvereinbarungen getroffen, die ein abgesenktes Entgelt beinhalten, so wirken sich diese nicht negativ auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus – es orientiert sich an dem ursprünglichen Arbeitsentgelt.
 
Kurzarbeit kann auch uneingeschränkt für Zeitarbeitnehmer und befristet Beschäftigte beantragt werden.
 
Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit werden gefördert.

Zusätzlich wurden Verfahrensvereinfachungen vorgenommen. So wurde z.B. das Formular zur Anzeige über den Arbeitsausfall von vier auf zwei Seiten gekürzt. Der Arbeitgeber muss nun nicht mehr detailliert angeben, welche Maßnahmen er zur Vermeidung des Arbeitsausfalls durchgeführt hat. Es reicht stattdessen die Erklärung, dass er überprüft hat, dass kein verwertbarer Resturlaub zur Verfügung steht und keine ungeschützten Arbeitszeitguthaben vorhanden sind und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. 
     
Detaillierte Informationen zum Kurzarbeitergeld und relevante Ansprechpartner für Unternehmen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) stehen auf der Internetseite des BMAS www.einsatz-fuer-arbeit.de zur Verfügung.

Das Gesetz kann unter http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl109s0416.pdf
eingesehen werden.

(eingestellt am 11.03.09)